Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Sachnah-Leistungen zwischen der AVOG UG (haftungsbeschränkt), Schulstr. 15, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Voigt, nachfolgend „AVOG“, und ihren Auftraggebern.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn AVOG ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, konkretes Angebot oder Auftragsbestätigung, vereinbarte Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls Datenschutz- oder Auftragsverarbeitungsvereinbarung und danach diese AGB.
§ 1 Anfrage und Vertragsschluss
Website, Ratgeber, Kostenrechner und Anfrageformular sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Das Absenden oder Vorbereiten einer Anfrage führt noch nicht zu einem Vertrag.
Ein Vertrag entsteht, wenn AVOG ein individuelles Angebot oder eine Auftragsbestätigung übermittelt und der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der angegebenen Frist annimmt, oder wenn beide Parteien den Auftrag anderweitig eindeutig in Textform bestätigen.
Vor Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Leistungsumfang, Gesamtpreis oder Preisberechnung, voraussichtlichen Termin und wesentliche Zugangsvoraussetzungen. Bei Verbrauchern werden die erforderlichen vorvertraglichen Informationen und gegebenenfalls die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
§ 1a Anfrageformular und E-Mail-Kommunikation
Das Anfrageformular dient ausschließlich der unverbindlichen Erstkontaktaufnahme. Die Angaben werden über eine Vercel Function entgegengenommen, technisch geprüft und über den konfigurierten IONOS-SMTP-Dienst an das Sachnah-Postfach weitergeleitet. Die Versandbibliothek Nodemailer wird ausschließlich innerhalb dieser serverseitigen Function eingesetzt.
Mit dem Absenden wird weder ein Auftrag angenommen noch ein Termin reserviert. Eine automatische Eingangsbestätigung oder garantierte Antwortfrist wird nicht geschuldet. Maßgeblich für einen Auftrag sind ausschließlich das individuelle Angebot oder die Auftragsbestätigung von AVOG und die anschließende Annahme nach § 1.
Das Formular unterstützt keine Dateiübermittlung. Auftraggeber sollen dort keine Ausweiskopien, Gesundheitsdaten, Zugangscodes oder sonstigen besonders sensiblen Unterlagen eintragen. Für solche Unterlagen wird vorab ein geeigneter Übertragungsweg vereinbart. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
§ 2 Mögliche Leistungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Auftrag. Mögliche Leistungen sind insbesondere:
- Bereitstellung einer digitalen Struktur zur eigenen Hausrat- oder Raumaufnahme,
- Vor-Ort-Termin mit vereinbarter Foto-, Video- und Zustandsdokumentation,
- Erstellung eines strukturierten digitalen Reports,
- Dokumentation und koordinierte Übergabe ausdrücklich benannter Fundkategorien,
- Organisation und Terminabstimmung mit Räumungs-, Reinigungs-, Handwerks- oder sonstigen Fachbetrieben,
- Organisation von Zugang, Schlüsselübergabe und Anwesenheit bei Makler- oder Besichtigungsterminen,
- transparente Kontaktvermittlung an externe Anbieter.
Teilflächen, Nebenräume, Öffnung von Behältern, Detailtiefe, Video, Suchkategorien und Abschlusszustand sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
§ 3 Leistungsgrenzen
Sachnah ist eine Dokumentations-, Inventarisierungs- und Koordinationsleistung. Nicht geschuldet sind insbesondere:
- Rechts-, Steuer- oder Erbberatung,
- ein notarielles oder rechtlich verbindliches Nachlassverzeichnis,
- ein Sachverständigengutachten, eine Echtheitsprüfung oder verbindliche Wertermittlung,
- Makler-, Hausverwaltungs-, Bewachungs- oder Sicherheitsdienste, soweit nicht separat durch einen hierzu geeigneten Anbieter vereinbart,
- dauerhafte Schlüsselverwahrung, Werttransport oder bankmäßige Verwahrung,
- eigenständige Eigentums-, Verkaufs-, Verteilungs-, Entsorgungs- oder Räumungsentscheidungen,
- eine Garantie, alle verborgenen, unbekannten oder nicht zugänglichen Gegenstände aufzufinden.
Beobachtungen im Report beziehen sich auf den sichtbaren Zustand zum vereinbarten Termin und den ausdrücklich untersuchten Bereich.
§ 4 Berechtigung des Auftraggebers
Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung, Zugangsgewährung, Anfertigung der vereinbarten Aufnahmen und Erteilung der notwendigen Weisungen berechtigt zu sein. Er informiert AVOG über Miterben, Miteigentümer, Mieter, Bewohner, Rechte Dritter, gerichtliche Beschränkungen und sonstige erkennbare Konflikte.
AVOG darf geeignete Nachweise oder Vollmachten verlangen und den Einsatz bis zur Klärung aussetzen. AVOG prüft keine Erbenstellung, Eigentumskette oder Wirksamkeit einer Vollmacht wie ein Rechtsberater.
Erteilt der Auftraggeber unzutreffende oder unvollständige Angaben, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten und stellt AVOG im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit AVOG den Verstoß selbst zu vertreten hat.
§ 5 Objektzugang und Schlüssel
Der Auftraggeber sorgt für rechtmäßigen, sicheren und zum vereinbarten Zeitpunkt möglichen Zugang. Er benennt Schlüsselarten, Alarmanlagen, Tiere, Gefahrenstellen, Hausregeln und ausgeschlossene Bereiche.
Schlüssel werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum übernommen. Art, Anzahl, Übergabe und Rückgabe können protokolliert werden. Kopien oder Weitergaben erfolgen nur nach ausdrücklicher Freigabe.
Ist der Zugang nicht möglich oder bestehen konkrete Zweifel an Berechtigung oder Sicherheit, darf AVOG den Termin abbrechen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach § 14 dieser AGB.
§ 6a Bodycam-Begleitung bei Vor-Ort-Begehungen
Vor-Ort-Begehungen durch Sachnah finden nur mit sichtbar getragener Bodycam statt. Ohne eine vorher vereinbarte und rechtmäßige Aufzeichnung findet der Termin nicht als Sachnah-Wohnungsbegehung statt. Die Bodycam-Regel ist Bestandteil des vereinbarten Vor-Ort-Umfangs und dient der Nachvollziehbarkeit des Termins sowie dem Schutz der Beteiligten; sie begründet keinen Bewachungs- oder Sicherheitsdienst.
Vor dem Termin werden Zweck, erforderlicher Bereich, Aufzeichnungszeit, Bild- und Tonfunktion, Empfänger und Speicherdauer in Textform oder auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger erläutert. Die Bodycam wird standardmäßig ohne Ton betrieben. Eine Tonaufzeichnung setzt eine gesonderte rechtliche Prüfung, vorherige Information und eine ausreichende Rechtsgrundlage beziehungsweise Zustimmung voraus.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass AVOG zur Aufzeichnung berechtigt ist und betroffene Personen im erforderlichen Umfang informiert werden können. Bei entgegenstehenden Rechten, fehlender Berechtigung oder nicht vertretbaren Datenschutzrisiken darf AVOG den Termin ablehnen oder abbrechen.
§ 6 Umfang und Aussagekraft der Dokumentation
AVOG dokumentiert mit der bei vergleichbaren Dienstleistungen üblichen Sorgfalt. Die Aufnahme ist stichproben-, sicht- und auftragsbezogen. Geschlossene Schränke, Behälter, Hohlräume oder nicht zugängliche Flächen werden nur untersucht, wenn dies ausdrücklich erlaubt, sicher und vereinbart ist.
Der Report kann Raumbezeichnungen, Fotos, Videosequenzen, Beschreibungen, Fundvermerke, Übergaben und offene Punkte enthalten. Mengenangaben können Näherungen sein. Technische Ursachen, Eigentumsverhältnisse, Echtheit und Werte werden nicht verbindlich festgestellt.
Eine vollständige Beweissicherung für Gerichtsverfahren wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und unter Benennung der dafür erforderlichen Standards vereinbart ist.
§ 7 Persönliche Inhalte und Datenschutz
Aufnahmen werden auf den vereinbarten Zweck begrenzt. Der Auftraggeber soll AVOG vorab auf besonders sensible Bereiche oder Unterlagen hinweisen. Gesundheitsunterlagen, Ausweise, Kontoangaben, intime Aufnahmen und Zugangsdaten werden nicht bewusst im Detail erfasst, wenn dies für den Auftrag nicht erforderlich ist.
Der Auftraggeber legt die Empfänger des Reports fest. Eine Weitergabe an externe Betriebe erfolgt nur im erforderlichen Umfang und auf geeigneter Rechtsgrundlage.
Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung.
§ 8 Software- und KI-Unterstützung
AVOG darf geeignete Software- und KI-Funktionen zur Sortierung, Zuordnung, Verschlagwortung, Transkription oder Formulierung einsetzen, wenn dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Wesentliche Ausgaben werden vor Bereitstellung einer menschlichen Plausibilitätskontrolle unterzogen.
KI-Ausgaben sind keine verbindlichen Feststellungen zu Eigentum, Wert, Echtheit, Mangelursache oder Rechtslage. Eine vollständig fehlerfreie automatische Erkennung oder Benennung wird nicht geschuldet.
Enthält ein Auftrag personenbezogene oder vertrauliche Inhalte, richtet sich der Einsatz externer Systeme nach der vereinbarten Datenschutz- und Sicherheitskonfiguration.
§ 9 Funde und zu sichernde Gegenstände
Zu sichernde Kategorien, etwa Dokumente, Schmuck, Bargeld, Schlüssel, Datenträger oder Erinnerungsstücke, müssen möglichst konkret vereinbart werden. AVOG trifft keine eigenständige Wert- oder Eigentumsentscheidung.
Bei einem entsprechenden Fund wird der vereinbarte Prozess angewendet: Arbeit unterbrechen, Fundort und sichtbaren Zustand dokumentieren, Gegenstand gegebenenfalls in den freigegebenen Sicherungsbereich verbringen und eine Weisung einholen.
Eine Garantie, sämtliche Gegenstände einer Kategorie zu finden, besteht nicht. Ausgenommen sind insbesondere verborgene, getarnte, nicht zugängliche oder außerhalb des vereinbarten Suchbereichs befindliche Sachen.
§ 10 Übergabe und vorübergehende Verwahrung
Übergaben können mit Datum, Gegenstandsbezug, Übergeber und Empfänger dokumentiert werden. Der Auftraggeber benennt empfangsberechtigte Personen.
Eine kurzfristige, auftragsbezogene Sicherung endet mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt. Nimmt der benannte Empfänger den Gegenstand nicht ab, stimmen die Parteien unverzüglich einen sicheren weiteren Weg ab. Wertlagerung, dauerhafte Verwahrung oder Versand besonders wertvoller Gegenstände bedürfen einer separaten Vereinbarung.
§ 11 Externe Partner und Vermittlung
Räumungsbetriebe, Makler, Gutachter, Handwerker und andere Fachanbieter erbringen ihre Leistungen in eigener Verantwortung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommt der Ausführungsvertrag unmittelbar zwischen Auftraggeber und Partner zustande.
AVOG kann Angebote einholen, Termine koordinieren und Informationen übermitteln, übernimmt aber keine Garantie für Preis, Verfügbarkeit, Zulassung, wirtschaftlichen Erfolg oder Arbeitsergebnis des Partners. Auswahlentscheidungen bleiben beim Auftraggeber.
Besteht bei einer Vermittlung eine Provision oder ein sonstiges wirtschaftliches Eigeninteresse von AVOG, wird dies vor der Vermittlungsentscheidung transparent mitgeteilt.
§ 12 Einsatz von Unterauftragnehmern
AVOG darf geeignete, sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer einsetzen. AVOG bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die eigene vertragliche Leistung verantwortlich.
Unterauftragnehmer werden auf Vertraulichkeit, Datenschutz, Leistungsgrenzen und den konkreten Auftrag verpflichtet. Soweit besondere fachliche Nachweise oder Versicherungen erforderlich sind, werden diese entsprechend dem Auftrag geprüft.
§ 13 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig richtige und vollständige Informationen bereit, trifft erforderliche Entscheidungen und sorgt für Erreichbarkeit einer entscheidungsbefugten Person. Er informiert über Gefahren, Schadstoffe, Schädlingsbefall, instabile Bauteile, aggressive Tiere oder sonstige besondere Risiken.
Verzögerungen und Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung können Termine verschieben und nach vorherigem Hinweis zusätzlich vergütet werden. AVOG ist nicht verpflichtet, unklare Anweisungen eigenmächtig auszulegen.
§ 14 Termine, Absage und fehlender Zugang
Termine sind verbindlich, sobald sie bestätigt wurden. Der Auftraggeber kann einen Vor-Ort-Termin bis 48 Stunden vor Beginn kostenfrei verschieben oder absagen.
Bei späterer Absage kann AVOG folgende pauschalierte Ausfallentschädigung auf den vereinbarten Vor-Ort-Anteil verlangen: zwischen 48 und 24 Stunden 30 Prozent, weniger als 24 Stunden 60 Prozent und bei fehlendem Zugang oder Nichterscheinen 80 Prozent. Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AVOG bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.
Wetter, Verkehr, Krankheit, behördliche Maßnahmen oder andere nicht sicher beherrschbare Umstände können zu einer angemessenen Terminverschiebung führen.
§ 15 Preise, Auslagen und Zahlung
Für Verbraucher verstehen sich im Angebot ausgewiesene Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern kann die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Unverbindliche Rechnerwerte und „ab“-Preise sind keine Festpreisangebote.
Anfahrt, Parken, Versand, sichere Datenträger, externe Leistungen und sonstige Auslagen werden nur berechnet, wenn sie im Angebot enthalten oder nachträglich abgestimmt sind.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. AVOG kann bei größeren Aufträgen eine angemessene Anzahlung verlangen.
§ 16 Änderungen und Mehrleistungen
Erweitert sich der gewünschte Umfang, etwa durch zusätzliche Räume, Suchkategorien, Termine oder Auswertungen, informiert AVOG vor Ausführung über die Auswirkungen auf Preis und Zeit. Mehrleistungen werden erst nach Freigabe in Textform ausgeführt, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines erkennbaren Schadens erforderlich und im mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers ist.
§ 17 Report, Prüfung und Korrekturen
Der Report wird im vereinbarten Format und über den vereinbarten Übertragungsweg bereitgestellt. Der Auftraggeber prüft ihn zeitnah und meldet erkennbare Zuordnungs-, Übertragungs- oder Darstellungsfehler mit konkretem Bezug.
Verbraucher verlieren durch eine unterlassene oder verspätete Meldung keine gesetzlichen Rechte. Unternehmer sollen offensichtliche Abweichungen innerhalb von 14 Tagen mitteilen, damit eine zeitnahe Nachprüfung möglich bleibt.
Korrekturen innerhalb des vereinbarten Umfangs werden ohne zusätzliche Vergütung vorgenommen. Neue Auswertungswünsche oder nachträglich geänderte Kategorien sind Mehrleistungen.
§ 18 Nutzungsrechte am Report
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, den Report für eigene private, familiäre, verwaltende und vertraglich vorgesehene Zwecke zu nutzen und an benannte Beteiligte oder Fachberater weiterzugeben.
Eine öffentliche Veröffentlichung von Innenaufnahmen, personenbezogenen Inhalten oder vollständigen Reports ist nur zulässig, wenn Rechte betroffener Personen und sonstige Rechte Dritter gewahrt sind. Vorlagen, Methodik, Software und allgemeine Gestaltungselemente verbleiben bei AVOG.
§ 19 Mängel und Nacherfüllung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei einem behebbaren Mangel erhält AVOG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Eine erneute Vor-Ort-Aufnahme ist nur geschuldet, wenn das vereinbarte Ergebnis nicht auf andere angemessene Weise hergestellt werden kann und die Ursache von AVOG zu vertreten ist.
Kein Mangel liegt allein darin, dass ein nicht zugänglicher, nicht sichtbarer oder vom Auftrag ausgeschlossener Gegenstand nicht erfasst wurde.
§ 20 Haftung
AVOG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für Organe, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen.
AVOG haftet nicht für Entscheidungen, die der Auftraggeber oder ein Dritter allein auf Grundlage einer erkennbar begrenzten Dokumentation ohne erforderliche fachliche Prüfung trifft.
§ 21 Höhere Gewalt und Sicherheitsabbruch
Kann eine Leistung wegen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, erheblicher Sicherheitsrisiken oder unvorhersehbarer objektbezogener Gefahren nicht oder nur wesentlich erschwert erbracht werden, werden die Parteien einen Ersatztermin oder eine angemessene Anpassung vereinbaren.
AVOG darf Arbeiten abbrechen, wenn konkrete Gefahren für Personen, fremde Sachen oder die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit bestehen. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen und erforderliche Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig, sofern AVOG den Abbruchgrund nicht zu vertreten hat.
§ 22 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Einzelheiten enthält die Widerrufsbelehrung, die vor Vertragsschluss zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wird.
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass AVOG vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann bei einem späteren Widerruf Wertersatz für die bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistung anfallen. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer entgeltlichen Dienstleistung erst nach vollständiger Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich ausdrücklicher Zustimmung und Kenntnisbestätigung erfüllt sind.
§ 23 Laufzeit und Kündigung
Ein Einzelauftrag endet mit vollständiger Leistungserbringung. Dauerschuldverhältnisse oder wiederkehrende Koordinationsleistungen bestehen nur, wenn Laufzeit und Kündigung ausdrücklich vereinbart wurden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Im Kündigungsfall werden vertragsgemäß erbrachte Leistungen und nicht vermeidbare Auslagen abgerechnet; zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
§ 24 Vertraulichkeit
AVOG behandelt nicht offenkundige persönliche, familiäre und geschäftliche Informationen vertraulich. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die erforderliche Weitergabe an vertraglich eingebundene, entsprechend verpflichtete Personen bleiben unberührt.
§ 25 Verbraucherstreitbeilegung
AVOG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde eingestellt und wird daher nicht verlinkt.
§ 26 Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bayreuth Gerichtsstand. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 27 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des konkreten Auftrags sollen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von dieser Formklausel vorrangig.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam, soweit dies gesetzlich zulässig ist. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.